AGB’s
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma KBL GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich unserer Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und betreffen den Verkauf von Produkten. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglichen Leistungen erbringen.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Der vom Kunden zu zahlende Endpreis setzt sich aus dem Nettopreis zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese zahlbar ist, zzgl. Versandkosten / Fracht zusammen. Der Kunde trägt zudem etwaige Zölle sowie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallende Steuern und Abgaben.
2. Das Gesamtentgelt nach Ziffer 1 ist sofort nach Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Kommt ein Kunde in Zahlungs-verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern.
3. Wir sind berechtigt, die Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen, wenn der Kunde keine Tilgungsbestimmung trifft. Hat der Kunde außerhalb der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird die Leistung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld angerechnet. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine andere Anrechnung bestimmt.
4. Sind wir zur Geltendmachung von Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 15 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungs-schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte oder ein Zurückbehaltungs-recht des Kaufpreises stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungs-verweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden.
6. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag vor zu leisten verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, so sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 3 Preisänderungen
1. Unsere Preise gelten ab FCA Laderampe unseres Werks in Dernbach gemäß Incoterms 2010 ® zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde hat uns innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitzuteilen, soweit vorhanden.
2. Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraumes die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kosten- steigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Gefahrübergang, Verpackung und Versand
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab FCA Laderampe unseres Werkes in Dernbach.
2. Vereinbaren wir abweichend von Ziffer 1 einen Versand der Ware, so erfolgt dieser auf Gefahr und Kosten des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl der Versendungsart frei.
3. Wir haften in den vorstehend unter Ziffer 2 dieser Bestimmung genannten Fälle für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu erstatten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Wurde eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang aller für die Erbringung der Leistung notwendigen Angaben des Kunden, vom Kunden beizubringender Vorlagen, Bescheinigungen und einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Gleiches gilt, wenn Mitwirkungs-handlungen des Kunden erforderlich sind. Die Leistungsfrist ist mit dem Tag der Versendung der Lieferung durch uns gewahrt.
2. Die Leistungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3. Ist ein Lieferzeitraum vereinbart worden, sind wir am ersten Tag des Zeitraums zur Lieferung berechtigt, sofern dies ein Werktag ist. Der Kunde hat die Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über deren Bereitstellung zu übernehmen. Die Überschreitung der Abnahmefrist um mehr als 5 Werktage berechtigt uns, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die Ware auf Kosten des Kunden bei uns einzulagern und das vereinbarte Gesamtentgelt zu berechnen. Sämtliche durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert geltend gemacht werden.
4. Sofern der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache hiermit auf den Kunden über.
5. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, auch hinsichtlich von Einzelteilen, die wir zur Fertigung des Endprodukts benötigen: Können wir die geschuldete Leistung nicht erbringen, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt haben, werden wir von der Leistungspflicht frei. Dies gilt nur dann, wenn wir diesen Umstand nicht schuldhaft herbeigeführt haben und kein nur vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten unseres Vorlieferanten besteht. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und diesem eventuelle Anzahlungen zurückerstatten.
§ 6 Mängel
1. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge oder eine höherwertige Ware liefern. Im Falle einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge.
2. Erfüllungsort für die Erbringung der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz. Der Kunde hat die Sache zur Prüfung des gerügten Mangels sowie zur Durchführung der Nacherfüllung an unseren Geschäftssitz zu bringen bzw. uns zuzusenden. Alternativ kann der Kunde das Bauteil, welches möglicherweise mängelbehaftet ist, ausbauen und uns zur Prüfung einsenden.
3. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch die Lieferung eines mangelfreien Ersatzteils. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über.
4. Wir sind nicht verpflichtet, das im Rahmen der Nacherfüllung zu liefernde mangelfreie Ersatzteil in die verkaufte Sache einzubauen oder dem Kunden die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass das mangelhafte Teil ausgebaut und das Ersatzteil eingebaut werden muss.
5. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde.
6. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Einbehalts bezahlt hat. Der
Einbehalt darf nicht mehr als das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
7. Wir übernehmen keine Haftung für die Freiheit der Ware von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhen. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im Bestimmungsland ist ausschließlich Sache des Kunden. Soweit uns Schutzrechte bezüglich der Ware im Bestimmungsland bekannt sind, werden wir sie dem Kunden mitteilen.
§ 7 Haftung
1. Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang.
2. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
3. Ziffer 2 gilt nicht,
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits;
soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht,
wenn wir den Mangel arglistig verschweigen,
wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache / unserer Leistung oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen haben und der Mangel dieser Garantie unterfällt,
für Ansprüche, die auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe des Kaufgegenstands frei von Sach- und Rechtsmängeln und unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran beruhen;
4. Die Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
5. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 50 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung auf-genommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Ist der Kunde im Verzug, haben wir Anspruch auf Auskunft über die abgetretenen Forderungen und auf Vorlage der dazugehörigen Unterlagen nebst Offenlegung der Abtretung durch den Kunden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
3. Sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Ziffer 1 und / oder 2 unwirksam oder sollten diese unanwendbar sein, so ist der Kunde nach seiner Wahl verpflichtet, eine anderweitige, nach dem anwendbaren Recht zulässige Sicherheit zu stellen, die dem Eigentumsvorbehalt dem Sinne nach am Nächsten kommt oder eine gleichwertige Sicherheit darstellt. Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung und Bewilligung dieser Sicherheiten notwendigen Maßnahmen durchzuführen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
§ 9 Montage
Die Montage des Leistungsgegenstandes ist nicht im Leistungsumfang enthalten und wird nur nach gesonderter Vereinbarung gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung erbracht.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere für Zahlungspflicht des Kunden, ist unser
Geschäftssitz.
§ 11 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
§ 12 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Nichtigkeit einer Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.